BGH Urteil
Lärm etc.: Nachweise durch BGH erleichtert
Neutral
Aktenzeichen:
VIII ZR 155/11
Urteil vom:
29.02.2012
Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partyge-räusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines "Protokolls" bedarf es nicht.
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.2.2012 - VIII ZR 155/11
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.2.2012 - VIII ZR 155/11
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